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   FG München, 22.06.2010 - 14 K 2354/08   

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FG München, 22.06.2010 - 14 K 2354/08 (https://dejure.org/2010,28870)
FG München, Entscheidung vom 22.06.2010 - 14 K 2354/08 (https://dejure.org/2010,28870)
FG München, Entscheidung vom 22. Juni 2010 - 14 K 2354/08 (https://dejure.org/2010,28870)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Erlass von Säumniszuschlägen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erlass von im Zusammenhang mit Umsatzsteuervoranmeldungen angefallenen Säumniszuschlägen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227; AO § 37 Abs. 1; AO § 3 Abs. 4; AO § 240
    Erlass von Säumniszuschlägen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erlass von Säumniszuschlägen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 07.07.1999 - X R 87/96

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Auszug aus FG München, 22.06.2010 - 14 K 2354/08
    Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen u.a. dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. September 2005 X B 65/05, bisher nicht veröffentlicht, und vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161).

    Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch Verwaltungsaufwendungen, die dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen, abgegolten (BFH-Urteil vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161).

  • BFH, 08.03.1984 - I R 44/80

    Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit bei Überschuldung und

    Auszug aus FG München, 22.06.2010 - 14 K 2354/08
    Dauerndes Unvermögen wird bejaht, wenn feststeht, dass der Schuldner in den nächsten drei bis sechs Monaten seine wesentlichen und fälligen Verbindlichkeiten nicht werde begleichen können (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 8. März 1984 I R 44/80, BStBl II 1984, 415).
  • BFH, 17.06.2004 - IV R 9/02

    Offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO

    Auszug aus FG München, 22.06.2010 - 14 K 2354/08
    Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme - wie diese - ist eine Ermessensentscheidung, die durch das Gericht nur nach Maßgabe des § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder Ermessensfehlgebrauch geprüft werden kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Juni 2004 IV R 9/02 BFH/NV 2004, 505).
  • BFH, 15.05.1990 - VII R 7/88

    - Keine Billigkeitsgründe für den Erlaß von Säumniszuschlägen nach laufender

    Auszug aus FG München, 22.06.2010 - 14 K 2354/08
    Ist der gesetzliche Fälligkeitstermin dem Steuerpflichtigen bekannt oder hätte er ihn wissen müssen, so ist die verspätete Zahlung auch vorwerfbar (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1990 VII R 7/88, BStBl II 1990, 1007).
  • BFH, 24.10.1988 - X B 54/88

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus FG München, 22.06.2010 - 14 K 2354/08
    Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285, m.w.N.).
  • BFH, 06.04.2000 - IV R 56/99

    Abfluss von Schuldzinsen

    Auszug aus FG München, 22.06.2010 - 14 K 2354/08
    Unter Zahlungsunfähigkeit ist das aus Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen eines Schuldners zu verstehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 2000 IV R 56/99, BFH/NV 2000, 1191).
  • BFH, 24.03.1998 - I R 120/97

    Keine Stundung abzuführender Kapitalertragsteuer

    Auszug aus FG München, 22.06.2010 - 14 K 2354/08
    24 Zu Recht hat das FA den Erlass der Säumniszuschläge auch mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Festsetzung von Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen (§ 234 Abs. 2 AO) nicht vorgelegen haben, weil im Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptforderungen ein Verzicht auf Stundungszinsen aufgrund einer so genannten technischen Stundung oder Verrechnungsstundung nicht geboten war (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1990 IV R 34/89, BStBl II 1990, 673 und vom 24. März 1998 I R 120/97, BStBl II 1999, 3).
  • BFH, 08.03.1990 - IV R 34/89

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen

    Auszug aus FG München, 22.06.2010 - 14 K 2354/08
    24 Zu Recht hat das FA den Erlass der Säumniszuschläge auch mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Festsetzung von Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen (§ 234 Abs. 2 AO) nicht vorgelegen haben, weil im Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptforderungen ein Verzicht auf Stundungszinsen aufgrund einer so genannten technischen Stundung oder Verrechnungsstundung nicht geboten war (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1990 IV R 34/89, BStBl II 1990, 673 und vom 24. März 1998 I R 120/97, BStBl II 1999, 3).
  • BFH, 13.09.2005 - X B 65/05

    Säumniszuschläge - Erlass

    Auszug aus FG München, 22.06.2010 - 14 K 2354/08
    Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen u.a. dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. September 2005 X B 65/05, bisher nicht veröffentlicht, und vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161).
  • BFH, 07.03.1985 - IV R 161/81

    Einkommensteuervorauszahlung - Stundung - Vorsteuerüberschuß

    Auszug aus FG München, 22.06.2010 - 14 K 2354/08
    Grundsätzlich ist dieser spezielle Fall der Stundung nach § 222 AO zu gewähren, wenn mit einem Gegenanspruch des Steuerpflichtigen noch nicht aufgerechnet werden kann, dieser aber nach Grund und Höhe rechtlich wie tatsächlich schlüssig belegt, in naher Zeit fällig und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alsbald zu erstatten sein wird (BFH Urteil vom 7. März 1985 IV R 161/81, BStBl II 1985, 449).
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